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Für die Städte drohen mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung negative finanzielle Auswirkungen

20. Dezember 2024 – Die beiden Kammern einigen sich auf eine Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung sowohl bei Erst- wie bei Zweitwohnungen. Kantone sollen mit einer Ersatzsteuer kompensieren können. Die Städte sind über diesen Entscheid enttäuscht; sie stehen ein für Steuergerechtigkeit zwischen Mietenden und Eigenheimbesitzenden, die so nicht mehr gegeben ist.

Das Parlament hat in der Wintersession dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugestimmt. Dafür notwendig war eine Einigungskonferenz, welche die Differenzen zwischen den Räten überwinden konnte. Mit der vorliegenden Lösung soll es nun einen vollständigen Systemwechsel geben, bei dem auch Zweitliegenschaften von der Wohneigentumsbesteuerung befreit werden. Ausserdem verknüpften die Räte die Vorlage mit der Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften. Damit sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, die durch die Abschaffung des Eigenmietwerts entstehenden Mindereinnahmen mit einer Ersatzsteuer zu kompensieren. Allerdings werden auch die Kassen der Städte belastet und die Mietenden gegenüber den Besitzenden benachteiligt.

 

Davon profitieren werden einige wenige Kantone und Gemeinden, die beim Nationalen Finanzausgleich (NFA) zu den stärksten Nehmerkantonen gehören. Die Einnahmen, welche durch eine Einführung dieser Objektsteuer durch die Kantone erzielt werden, sollen jedoch im NFA nicht berücksichtigt werden, was zu einer unangemessenen Umverteilung von Steuergeldern führt. Des Weiteren führt die Einführung der Objektsteuer zu Möglichkeiten der Steueroptimierung und hat für die Steuerbehörden einen erhöhten administrativen Aufwand zur Folge.

 

Der Städteverband unterstützte in den Verhandlungen eine Lösung, welche Steuergerechtigkeit zwischen Mietenden und Eigenheimbesitzenden bewahrt und möglichst aufkommensneutral erfolgt. Dies ist bei der vorliegenden Lösung nicht der Fall. Aufgrund der Verfassungsänderung wird es zum obligatorischen Referendum kommen, bei welchem es die Zustimmung von Volk und Ständen braucht. 

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