Natürliche Personen sollen sich entschulden können
Die geplante Gesetzesrevision sieht zwei neue Verfahren vor: Ein vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldnerinnen und Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, und ein Konkursverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens für alle natürlichen Personen. Der Nationalrat hat das Geschäft nun als Erstrat in der Wintersession beraten und den beiden Verfahren zugestimmt.
Darüber ist der Städteverband sehr erfreut, weil die vorgesehenen Änderungen für die Städte von wesentlicher Bedeutung sind. Die städtischen Behörden sind verschiedentlich mit überschuldeten Personen konfrontiert und setzen sich teilweise selbst mittels spezialisierter Beratung und Betreuung für diese Personen ein. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs definiert wesentliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit diesen verschuldeten Personen.
Die Städte begrüssen beide Verfahren ausdrücklich, insbesondere weil damit auch für Personen, die Sozialhilfe beziehen, eine Möglichkeit zur Schuldensanierung geschaffen wird. Die sozialpolitischen Argumente stehen für die Städte im Vordergrund. Der Nutzen der Entschuldung langjähriger Schuldnerinnen für das Gemeinwesen wird höher bewertet als der Mehraufwand im Inkassoverfahren und die Zunahme von nichteinbringlichen Steuerforderungen.
In der nationalrätlichen Kommission umstritten war die Abschöpfungsfrist. Die Städte haben sich bereits in der Vernehmlassung für eine Abschöpfungsfrist von drei Jahren ausgesprochen. Drei Jahre sind eine realistische Dauer, damit Schuldner das Verfahren erfolgreich durchlaufen. Bei einer längeren Frist droht das Instrument seine Wirkung zu verlieren, weil zu viele Verfahren scheitern.
Der Städteverband bedauert, dass der Nationalrat der dreijährigen Abschöpfungsfrist nur mit dem Vorbehalt zugestimmt hat, dass die Gerichte eine Verlängerung der Abschöpfungsdauer auf vier Jahre anordnen können, wenn der Schuldner seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann.
