Armutsbetroffene erhalten Möglichkeit zur Entschuldung
Die geplante Gesetzesrevision (25.019) sieht zwei neue Verfahren vor: ein vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldnerinnen und Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, und ein Konkursverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens für alle natürlichen Personen. Die vorgesehenen Änderungen sind für die Städte von wesentlicher Bedeutung, weil die städtischen Behörden verschiedentlich mit überschuldeten Personen konfrontiert sind und sich teilweise selbst mittels spezialisierter Beratung und Betreuung für diese Personen einsetzen. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs definiert wesentliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit verschuldeten Personen.
Die Städte begrüssen beide Verfahren ausdrücklich, insbesondere weil damit auch für Personen, die Sozialhilfe beziehen, eine Möglichkeit zur Schuldensanierung geschaffen wird. Die sozialpolitischen Argumente stehen für die Städte im Vordergrund. Der Nutzen der Entschuldung langjähriger Schuldnerinnen für das Gemeinwesen wird dabei höher bewertet als der Mehraufwand im Inkassoverfahren und die Zunahme von nichteinbringlichen Steuerforderungen.
Die Abschöpfungsfrist ist ein wesentliches Element. Sie bezeichnet den Zeitraum, in dem ein verschuldeter Privathaushalt pfändbare Einkommensteile über dem Existenzminimum an Gläubiger abführen muss, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Die Städte haben sich bereits in der Vernehmlassung für eine Abschöpfungsfrist von drei Jahren ausgesprochen. Drei Jahre sind eine realistische Dauer, damit Schuldner das Verfahren erfolgreich durchlaufen. Bei einer längeren Frist droht das Instrument seine Wirkung zu verlieren, weil zu viele Verfahren scheitern. Der Ständerat ist nun dem Vorschlag des Nationalrats gefolgt, im Grundsatz eine dreijährige Frist vorzusehen, wobei Gerichte diese auf vier Jahre verlängern können, wenn der Schuldner, die Schuldnerin seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann. Dieser Entscheid ist sehr erfreulich.
Da noch zwei letzte Differenzen verbleiben, geht die Gesetzesrevision nun wieder in die Kommission des Nationalrats und wird voraussichtlich in der Sommersession von den Räten fertig beraten.
