Städteverband beurteilt institutionelles Abkommen weitgehend positiv
Städte und Agglomerationen sind auf stabile und berechenbare Beziehungen mit der EU angewiesen – nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht. Vor diesem Hintergrund liegt es im Interesse der Mitglieder des Städteverbandes, mit einem institutionellen Abkommen eine Basis für die Sicherung und Weiterentwicklung zu schaffen. Deshalb setzte sich der Vorstand des Städteverbandes vertieft mit dem vorliegenden Verhandlungsergebnis zum institutionellen Abkommen auseinander und erläuterte seine Position gestern Staatssekretär Roberto Balzaretti.
Institutionelle Mechanismen zufriedenstellend und zweckmässig
Die sogenannten institutionellen Mechanismen zu Fragen der Rechtsentwicklung, Überwachung und Streitbeilegung erachtet der Vorstand als zufriedenstellend und zweckmässig. Die Schweizer Entscheidungsprozesse bleiben gewahrt und bei Streitigkeiten bleibt der Entscheid trotz Beurteilung des EuGH dem paritätischen Schiedsgericht vorbehalten.
Ungenügend erachtet der Vorstand das Verhandlungsergebnis im Bereich der flankierenden Massnahmen und der Unionsbürgerrichtlinie. In diesen sozialpolitisch sensiblen Fragen braucht es nach seiner Auffassung noch einmal vertiefte Abklärungen sowie Gespräche mit der EU. Bei der Frage der staatlichen Beihilfen erwartet der Vorstand, dass der Bundesrat die Regelungen so ausgestaltet, dass die Aktivitäten von Städten und Gemeinden sowie ihren Betrieben und Institutionen nicht eingeschränkt werden.
Verhandlungsergebnis sichern und weitere Gespräche führen
Der Vorstand des Städteverbands empfiehlt dem Bundesrat, das Verhandlungsergebnis im Kernbereich der institutionellen Mechanismen in einem Abkommen mit der EU abzuschliessen und zu sichern. Bei den flankierenden Massnahmen, der Unionsbürgerrichtlinie und den staatlichen Beihilfen braucht es nach Auffassung des SSV-Vorstandes hingegen weitere Gespräche und zusätzliche Abklärungen. Diese sollen unverzüglich an die Hand genommen werden und können u.U. in einer separaten Rechtserklärung geregelt werden.